|
AGB's
Wiener Taxibetriebsordnung
Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Für die Bestellung von Transfers, Botendiensten,
Limousinenservice und Taxifahrten
übernehmen wir keine Haftung oder Gewährleistung
für eventuelle Folgeschäden oder
sonstige Forderungen, die aus dem Nichtzustandekommen
oder der Nichtdurchführung der
bestellten Dienstleistung(en) , aus welchen
Gründen auch immer, resultieren.
Fahrten können telefonisch, über Internet
oder per Fax gebucht werden. Treten
unvorhersehbare Ereignisse wie z.B. Verkehrsstauungen,
Unfälle, wetterbedingte
Verspätungen und sonstige Fälle höherer
Gewalt auf, behalten wir uns das Recht vor,
eine
bestätigte Fahrt kurzfristig zu annulieren
oder abzubrechen. Wir werden uns in diesen Fällen
bemühen, ein Ersatzfahrzeug innerhalb zumutbarer,
bzw. nützlicher Frist zu organisieren.
Als Fahrpreis gilt der ursprünglich vereinbarte
Preis, bzw. - bei Taxifahrten - der Preis laut
Taxameter.
Personen und/oder Gegenstände, welche die
Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrers und
anderer Straßenverkehrsteilnehmer gefährden
und/oder beeinträchtigen, sind von der
Beförderung ausgeschlossen. Für im
Fahrzeug zurückgelassene und/oder verlorene
Gegenstände haften wir nicht, ebenso leisten
wir dafür keinen Schadenersatz.
Unsere Angebote sind freibleibend. Alle publizierten
Preise sind inklusive der gesetzlichen
Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich
anders vermerkt. Die publizierten Preislisten
sind ohne
Gewähr und vorbehaltlich Druck- bzw. Tippfehler.
Sind keine anderen Vereinbarungen getroffen,
ist das Entgelt für die durchgeführten
Leistungen unmittelbar an den Lenker in unseren
Fahrzeugen zu entrichten. Sinngemäß
die
gleiche Bestimmung gilt für die Verwendung
von Wertbons oder Wertgutscheinen. Bei
Zahlungsverzug durch den Besteller/Käufer
sind wir berechtigt Verzugszinsen zu berechnen,
die bis 1,5% höher liegen dürfen als
jene Zinsen, zu welchen wir uns refinanzieren.
Gerichsstand ist das am Unternehmenssitz zuständige
Gericht, es gilt österreichisches Recht.
Sofern einzelne Bestimmungen dieser AGB's rechtsunwirksam
sind, berührt dies nicht die
anderen Bestimmungen unserer AGB's. Unwirksame
Bestimmungen sind durch Bestimmungen
zu ersetzen, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmung
am nächsten kommt.
Die übrigen AGB' s liegen in den Räumlichkeiten
unserer Firma und für den Fuhrbetrieb in
allen unseren Limousinen und Taxi's auf.
Der Betreiber der Website übernimmt keine
Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit
oder Qualität der dargestellten Informationen
und Abbildungen.
Sofern der Websitebetreiber nicht
nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig
gehandelt hat, sind alle Haftungsansprüche
gegen den Betreiber, die sich auf materielle
oder ideelle Schäden und Irrtümer
beziehen, die aus der Nutzung fehlerhafter oder
unvollständiger Informationen auf dieser
Website entstanden sein sollen, ausgeschlossen.
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Der Betreiber behält sich
ausdrücklich vor, die gesamte Website und/oder
Teile derselben ohne Ankündigung zu ergänzen,
zu verändern oder die Veröffentlichung
einzustellen.
Bei Verweisen auf fremde Internetseiten
(links – direkt oder indirekt) liegen
die Inhalte jener Seiten prinzipiell außerhalb
des Verantwortungsbereiches des Websitebetreibers,
bzw. des Autors, weshalb auch keine Haftungsverpflichtung
des Websitebetreibers in Kraft treten kann,
es sei denn, der Betreiber hatte vom Inhalt
und dessen Rechtsverletzung Kenntnis.
Der Betreiber erklärt, dass
er auf die Inhaltsgestaltung von verlinkten
Websites weder jetzt noch zukünftig Einfluss
hat, weshalb er sich ausdrücklich von allen
Inhalten derartiger Seiten und eventuell daraus
resultierenden Ansprüchen distanziert,
die welche Rechte auch immer verletzen. Dies
gilt für alle auf dieser Website gesetzten
Links und Verweise, sowie für Fremdeinträge
in Gästebüchern, Foren, Mailinglisten
und ähnlichen.
Die Auflistung von links und Verweisen
stellt keinerlei Aufforderung zum Besuch oder
zur Anwendung der entsprechenden Seiten/links
dar.
___________________________________________________________________________
Wiener Taxibetriebsordnung:
Verordnung des Landeshauptmannes
von Wien betreffend die Betriebsordnung für
das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe,
das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe
sowie das Gästewagen-Gewerbe in Wien (Wiener
Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung)
Auf Grund des § 8 Abs. 5 und des §
10 Abs. 1 b und 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes,
BGBl. Nr. 85/1952, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl.Nr. 129/1993, wird verordnet:
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Verordnung
gilt für die Ausübung des Mietwagen-Gewerbes,
Taxi-Gewerbes und Gästewagen-Gewerbes im
Land Wien.
(2) Die nachfolgenden Bestimmungen sind unbeschadet
der bundeseinheitlichen Vorschriften über
gewerbepolizeiliche Regelungen für die
nichtlinienmäßige Beförderung
von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs
zu beachten.
2. Kraftfahrzeuge
§ 2. (1) Unbeschadet der
kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen
bei der Ausübung der im § 1 dieser
Verordnung bezeichneten Gewerbe nur Kraftfahrzeuge
verwendet werden, deren Beschaffenheit, Ausrüstung
und Kennzeichnung den Bestimmungen dieser Verordnung
entsprechen.
(2) Die für die Benützung durch die
Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (Sitze,
Gepäcksträger u. dgl.) müssen
sich in einwandfreiem Zustand befinden, die
Verglasung darf keine wesentlichen oder sichtbehindernden
Schäden aufweisen. Bei den für die
Fahrgäste bestimmten Sitzplätzen ist,
sofern sie nach kraftfahrrechtlicher Anordnung
mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,
Sorge zu tragen, daß sich die Sicherheitsgurte
stets in einwandfreiem Zustand befinden.
(3) Die im Fahrdienst tätigen Personen
haben die Außenseite und den Innenraum
der ihnen zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuge
unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse
regelmäßig zu säubern. Sie sind
für die Sauberkeit der Kraftfahrzeuge verantwortlich.
Sie haben Staubablagerungen, Straßenschmutz
und andere Verunreinigungen des Kraftfahrzeuges,
soweit die Gefahr einer Beschmutzung der Fahrgäste
oder der Bekleidung besteht, unverzüglich
zu beseitigen. In Kraftfahrzeugen, die nicht
gemäß Abs. 4 als „Nichtraucher-Taxi“
gekennzeichnet sind, sind Aschenbecher stets
benutzbar zu halten.
(3a) Der Fahrzeughalter hat bezüglich des
Innenraumes der Kraftfahrzeuge vorzusorgen,
dass kein nachteiliger Eindruck durch Flecken
oder Beschädigungen an Sitzbezügen,
der Fahrzeugtapezierung oder an sonstigen Inneneinrichtungen
bewirkt wird.
(4) Jene Kraftfahrzeuge, die als "NICHTRAUCHER-TAXI"
Verwendung finden, müssen von außen
deutlich erkennbar als "NICHTRAUCHER-TAXI"
gekennzeichnet sein.
(5) Personenkraftwagen gemäß §
3 Abs. 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes,
BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 129/1993 müssen mit einem bereiften,
funktionstüchtigen und den kraftfahrrechtlichen
Vorschriften (§ 4 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung
1967, BGBl. Nr. 399/ 1967, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 351/1993) entsprechenden
Ersatzrad ausgestattet sein.
(6) Für Schülertransporte im Sinne
des § 106 Abs. 6 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes
1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 456/1993 dürfen
nur Personenkraftwagen (§ 3 Abs. 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz,
BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 129/1993) verwendet werden, wenn sie
eine Alarmblinkanlage (§ 19 Abs. 1a Kraftfahrgesetz
1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 456/1993) aufweisen.
§ 3. Personenkraftwagen (§ 3 Abs.
3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, BGBl. Nr. 85/1952,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
129/1993) müssen bei niedrigen Temperaturen
ausreichend beheizt werden können.
3. Fahrbetrieb
§ 4. (1) Die im Fahrdienst
tätigen Personen haben bei jeder Fahrt
einen Abdruck dieser Verordnung, einen Stadtplan
und ein Straßenverzeichnis mitzuführen
und diese auf Verlangen der Fahrgäste zur
Einsicht vorzulegen
(2) Die im Abs. 1 genannten Unterlagen hat der
Gewerbetreibende dem Lenker nachweislich zur
Verfügung zu stellen.
§ 5. (1) Die im Fahrdienst
tätigen Personen haben sich während
des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll und
höflich zu verhalten.
(2) Dem Lenker eines Kraftfahrzeuges im Sinne
dieser Verordnung ist es untersagt, im Fahrdienst
während der Beförderung von Fahrgästen
zu rauchen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für einen
etwa mitfahrenden Ersatzlenker.
(4) Lenker dürfen während der Beförderung
von Fahrgästen ein TV-Gerät weder
in Betrieb nehmen noch in Betrieb gesetzt lassen,
sofern nicht der Fahrgast ausdrücklich
verlangt, während der Beförderung
fernzusehen.
§ 6. Nach Beendigung einer
Fahrt hat der Lenker festzustellen, ob Gegenstände
zurückgeblieben sind. Zurückgebliebene
Gegenstände sind bei der nächsten
Sicherheitsdienststelle abzugeben.
§ 7. (1) An den für
Schülertransporte gemäß §
106 Abs. 6 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes
1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 456/1993 verwendeten
Personenkraftwagen (§ 3 Abs. 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz,
BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 129/1993) muß vorne und hinten
am Kraftfahrzeug je eine gelbrote, quadratische
Tafel aus rückstrahlendem Material von
400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten
schwarzen Umrandung angebracht sein, die in
der Mitte die im Verkehrszeichen nach §
50 Z 12 der Straßenverkehrsordnung 1960,
BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 522/1993 ersichtliche Darstellung
mit einer Höhe von 200 mm zeigt. Bei anderen
als Schülertransporten sind die Tafeln
abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten
im Rahmen von Schülertransporten im Sinne
des § 106 Abs. 6 des Kraftfahrgesetzes
1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 456/ 1993 müssen
die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.
(2) Der Lenker eines Schülertransportes
gemäß § 2 Abs. 6 dieser Verordnung
hat die Alarmblinkanlage einzuschalten, wenn
das Kraftfahrzeug stillsteht und Schüler
ein- oder aussteigen.
§ 8. (1) Die Fahrgäste
haben bei der Benützung der Kraftfahrzeuge
die Bestimmungen des nachstehenden Abs. 2 sowie
des § 10 dieser Verordnung zu beachten
und den sich darauf beziehenden Anordnungen
des Lenkers Folge zu leisten, widrigenfalls
sie von der Fahrt ausgeschlossen werden können.
(2) Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden,
was die Sicherheit des Verkehrs gefährden
könnte; ihnen ist insbesondere untersagt:
1. den Lenker während der
Fahrt zu behindern;
2. die Türen des Kraftfahrzeuges
während der Fahrt eigenmächtig zu
öffnen;
3. die Türen des Kraftfahrzeuges
auch bei Stillstand des Kraftfahrzeuges verkehrsbehindernd
oder verkehrsgefährdend zu öffnen;
4. die Kraftfahrzeuge zu beschmutzen
oder zu beschädigen, widrigenfalls ein
angemessenes Entgelt für die Reinigung
oder Wiederherstellung zu leisten ist.
§ 9. (1) Gepäckstücke,
die den Verkehr oder den Betrieb gefährden
oder behindern oder das Kraftfahrzeug beschmutzen
oder beschädigen können, sowie bösartige
oder beschmutzte Tiere können von der Beförderung
ausgeschlossen werden; ebenso Hunde, die keinen
Maulkorb tragen.
(2) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen
untergebracht werden.
§ 10. Personen, die die
Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder die
Mitfahrenden gefährden, können von
der Beförderung ausgeschlossen werden.
Dies gilt insbesondere für
1. Betrunkene und Personen mit
ansteckenden Krankheiten;
2. Personen, die erkennbar gefährliche
Gegenstände oder Stoffe mit sich führen,
sofern sie nicht dem im § 74 Z 4 des Strafgesetzbuches,
BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 527/1993 angeführten Personenkreis
angehören;
3. Personen, die den Lenker beschimpfen,
im Kraftfahrzeug randalieren oder das Kraftfahrzeug
beschmutzen oder beschädigen;
4. Personen, die im Kraftfahrzeug
rauchen, obwohl es von außen als "NICHTRAUCHER-TAXI"
(§ 2 Abs. 2) deutlich gekennzeichnet ist.
§ 11. Bei Schülertransporten
ist das Rauchen nicht gestattet.
II. Besondere Bestimmungen für
das Taxigewerbe
1. Kraftfahrzeuge
§ 12. (1) Im Taxi-Gewerbe
dürfen Kraftfahrzeuge nur in Verwendung
genommen werden, wenn auf Grund einer besonderen
Überprüfung gemäß §
56 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
456/1993 festgestellt wurde, daß diese
Fahrzeuge den kraftfahrrechtlichen Vorschriften
entsprechen und die Zulassungsbehörde mit
Bescheid feststellt, daß sie auch den
in den §§ 13 bis 21 dieser Verordnung
angeführten Voraussetzungen entsprechen.
(2) Von einer Überprüfung gemäß
§ 56 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 456/1993 ausgenommen sind Kraftfahrzeuge,
bei denen eine derartige Überprüfung
oder Begutachtung nach § 57 a des Kraftfahrgesetzes
1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 456/1993 nicht länger
als ein Jahr zurückliegt.
§ 13. (1) Das im Taxi-Gewerbe
verwendete Kraftfahrzeug (Taxikraftfahrzeug)
muss mit mindestens vier Türen ausgestattet
sein. Eine Schiebetüre darf anstelle von
zwei Türen angebracht werden.
(2) Das im Taxi-Gewerbe verwendete Kraftfahrzeug
hat folgende (Mindest-)Abmessungen aufzuweisen:
a) Außenlänge (größte
Länge): 4 200 mm
b) Außenbreite (größte
Breite): 1 560 mm
c) Außenhöhe (größte
Höhe): 1 300 mm
d) Höhe der Trittstufen:
max. 470 mm
(3) Die Feststellung der Abmessungen darf nur
an serienmäßigen Taxikraftfahrzeugen
erfolgen. Anhängerkupplungen, vergrößerte
Stoßstangen und dergleichen sind bei der
Längenfeststellung gemäß Abs.
2 nicht zu berücksichtigen.
§ 14. Der freie Kopfraum
über den Sitzen muß so bemessen sein,
daß die zu befördernden Personen
durchschnittlicher Körpergröße
bequem aufrecht sitzen können.
§ 15. Der Fahrgastraum von
Taxikraftfahrzeugen muss mit einer funktionsfähigen
Innenbeleuchtung ausgestattet sein.
§ 16. Der Fahrgast muß
sich während der Fahrt mit dem Lenker verständigen
können.
§ 17. Für die Mitnahme
des üblichen Reisegepäcks muß
ein geeigneter Platz vorhanden sein.
§ 18. Taxikraftfahrzeuge
müssen mit einer vom Lenkerplatz aus einschaltbaren
Anlage zur Abgabe von deutlich wahrnehmbaren
optischen und akustischen Notzeichen ausgestattet
sein. [1]
§ 19. (1) Taxikraftfahrzeuge
müssen durch ein von innen beleuchtbares,
gut sichtbares Schild (mindestens 230 x 90 mm)
mit der von vorne als auch von hinten wahrnehmbaren
Aufschrift "TAXI" gekennzeichnet sein.
Die Beleuchtung darf nicht blenden. Das Schild
ist auf der vorderen Hälfte des Daches
senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges
symmetrisch zu dieser anzubringen. Bei Vorhandensein
eines Schiebedaches kann dieses Taxischild unmittelbar
nach dem Schiebedach angebracht sein. Die Aufschrift
"TAXI" hat in gelber Schrift auf schwarzem
Untergrund zu erfolgen. Die Buchstabenhöhe
hat mindestens 60 mm und die Buchstabenbalkendichte
mindestens 17 mm gemäß dem Muster
der Anlage zu betragen.
(2) Die Verwendung von mehr als einem Taxischild
gleichzeitig oder anderen zusätzlich angebrachten
Schildern oder Zeichen am Wagendach im Fahrbetrieb
ist nicht zulässig.
(3) Auf der Vorder- und Hinterseite des Taxischildes
darf nur die Aufschrift "TAXI" angebracht
werden. Andere Bezeichnungen, Namen sowie
Zahlenkombinationen sind nicht zulässig.
(4) Aufschriften auf Taxikraftfahrzeugen, die
die guten Sitten oder das Ansehen des Taxi-Gewerbes
beeinträchtigen können, sind nicht
zulässig.
§ 20. Der Name und der Standort
des Gewerbetreibenden sowie das behördliche
Kennzeichen des Taxikraftfahrzeuges sind am
Armaturenbrett ersichtlich zu machen. Die Tarifsätze
sind an geeigneter Stelle im Taxikraftfahrzeug
anzubringen. Die Angaben gemäß dem
ersten und dem zweiten Satz müssen in den
Taxikraftfahrzeugen, die sich im Fahrdienst
befinden, eindeutig und gut lesbar sein.
§ 21. [2]
2. Verwendung und Kennzeichnung
von Ersatzkraftfahrzeugen
§ 22. Die Verwendung von
Ersatzkraftfahrzeugen, deren kraftfahrbehörliche
Zulassung nicht auf den Gewerbetreibenden lautet
oder deren Zulassung nicht für den Betrieb
des Gewerbetreibenden erfolgte, ist im Taxi-Gewerbe
nur vorübergehend erlaubt.
(2) Die Ersatzkraftfahrzeuge müssen hinsichtlich
Größe, Ausstattung, Zustand und Kennzeichnung
den Bestimmungen der §§ 12 bis 21
dieser Verordnung entsprechen.
(3) Die Kennzeichentafeln des auf den Gewerbetreibenden
zugelassenen Taxikraftfahrzeuges, an dessen
Stelle das Ersatzkraftfahrzeug verwendet wird,
sind im Ersatzkraftfahrzeug mitzuführen
und den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen
vorzuweisen. Ein Ersatzkraftfahrzeug ist von
außen deutlich mit der Aufschrift "ERSATZTAXI"
gemäß dem Muster der Anlage zu kennzeichnen,
wobei die Buchstabenhöhe mindestens 60
mm und die Buchstabenbalkendicke mindestens
10 mm zu betragen hat. Diese Aufschrift hat
in gelber Schrift auf schwarzem Untergrund zu
erfolgen und kann auch einzeilig ausgeführt
sein.
3. Fahrzeuglenker - Ausweis
§ 23. (1) Die im Fahrdienst
des Taxi-Gewerbes tätigen Personen müssen
ein gepflegtes Äußeres aufweisen.
Die Bekleidung hat bei Männern mindestens
aus langer Hose und Hemd, bei Frauen mindestens
aus Rock oder langer Hose und Bluse oder einem
Kleid zu bestehen. Sportbekleidung wie insbesondere
Jogging- und Trainingsanzüge dürfen
nicht getragen werden.
(2) Während des Fahrdienstes ist der gemäß
der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen
Personenverkehr erforderliche Lenkerausweis
von außen und innen deutlich sichtbar
an der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen,
wobei der Teil des Lenkerausweises, der die
Angaben über Geburtsdatum und Wohnanschrift
enthält, verdeckt werden darf. Das Lichtbild
gemäß Abs. 3 muß jedenfalls
an der Außenseite erkennbar sein.
(3) Der im Abs. 2 näher bezeichnete Lenkerausweis
hat ein an geeigneter Stelle anzubringendes
Lichtbild des Ausweisinhabers (Paßbild
im Hochformat) zu enthalten, das die Identität
des Inhabers zweifelsfrei erkennen läßt.
4. Fahrbetrieb
§ 24. (1) Für das Taxi-Gewerbe
besteht innerhalb des Bundeslandes Wien nach
Maßgabe des jeweils geltenden Tarifes
Beförderungspflicht, sofern nicht die Ausschließungsgründe
des Abs. 2 sowie der §§ 8 bis 10 dieser
Verordnung vorliegen. Eine Beförderungspflicht
besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall
durch die Erfüllung eines Auftrages gegen
eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen
werden würde.
(2) Hat der Taxilenker bei Erhalt seines Fahrtauftrages
oder während der Fahrt hinsichtlich der
Sicherheit etwa im Hinblick auf die Tageszeit,
das Fahrziel oder die Fahrtstrecke Bedenken,
so kann er die Beförderung oder Weiterbeförderung
ausschließen.
§ 25. (1) Der Taxilenker
hat den kürzestmöglichen Weg zum Fahrziel
zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas
anderes bestimmt.
(2) Auf Verlangen des Fahrgastes hat der Taxilenker
Auskunft über die Fahrtstrecke, die voraussichtliche
Zeitdauer der Fahrt, über den Tarif, den
voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung
des Fahrpreisanzeigers zu geben; er hat ferner
dem Fahrgast auf Verlangen einen Abdruck des
geltenden Tarifes, den er mitzuführen hat,
zur Einsicht vorzulegen.
§ 26. Andere Personen -
ausgenommen bei platzweiser Vergabe von Sitzplätzen
- dürfen nur mit Zustimmung des auftraggebenden
Fahrgastes mitbefördert werden. Tiere,
deren Halter nicht der Fahrgast oder der Auftraggeber
ist, dürfen nicht mitbefördert werden.
§ 27. Der Taxilenker hat
dem Fahrgast beim Auf- und Abladen des Gepäcks
behilflich zu sein und älteren oder körperlich
behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen
die notwendige Hilfestellung zu geben. Auf Verlangen
der Fahrgäste sind die Fenster und, sofern
das Kraftfahrzeug ein solches aufweist, das
Schiebedach zu öffnen oder zu schließen,
wobei auf die Gesundheit des Taxilenkers Bedacht
zu nehmen ist.
§ 28. (1) Jeder Taxilenker
hat soviel Wechselgeld mit sich zu führen,
dass er auf eine Banknote von 50 Euro herausgeben
kann, die ihm zur Bezahlung des Fahrpreises
übergeben wird.
(2) Der Taxilenker hat dem Fahrgast auf dessen
Verlangen eine ordnungsgemäße Rechnung
auszufolgen, welche insbesondere die Angaben
der Wegstrecke, des Fahrpreises, des Datums,
des Taxikennzeichens sowie die Stampiglie des
Gewerbetreibenden und die Unterschrift des Taxilenkers
enthalten muß.
§ 29. (1) Im Tarifgebiet
des Bundeslandes Wien müssen Fahrpreisanzeiger,
sofern die den Tarif festlegende Verordnung
nicht anderes bestimmt, während einer Beförderung
ununterbrochen eingeschaltet sein.
(2) Wird im Tarifgebiet ein Fahrtauftrag über
ein Standplatztelefon erteilt, so ist der Fahrpreisanzeiger,
sofern die den Tarif festlegende Verordnung
nicht anderes bestimmt, bei der Abfahrt vom
Standplatz einzuschalten.
(3) Wird im Tarifgebiet ein Fahrtauftrag unter
Zuhilfenahme des Funkes weitergeleitet, so ist
der Fahrpreisanzeiger, sofern die den Tarif
festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt,
auf der Höhe des der angegebenen Aufnahmestelle
nächstgelegenen Standplatzes einzuschalten.
(4) Unbeschadet des Abs. 7 darf ein anderer
als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Fahrpreis
nicht verlangt werden, sofern die den Tarif
festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt.
(5) Der Fahrgast muß den Fahrpreisanzeiger
jederzeit unbehindert ablesen können. Bei
Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.
(6) Mit Taxikraftfahrzeugen, deren Fahrpreisanzeiger
gestört ist, dürfen Fahrtaufträge
nicht übernommen und Standplätze nicht
bezogen werden.
(7) Es dürfen nur solche Fahrpreisanzeiger
verwendet werden, die den jeweils festgesetzten
Fahrpreis richtig anzeigen.
(8) Das Schild mit der Aufschrift "TAXI"
(§ 19) muß beleuchtet sein. Bei der
Beförderung von Fahrgästen oder bei
bestellten Fahrten darf das Taxikraftfahrzeug
nicht als "Frei" erkennbar und die
Dachleuchte darf nicht beleuchtet sein.
(9) Bei der Beförderung von Personen und
Sachen innerhalb des Tarifgebietes ist die Abnahme
der Taxileuchte mit Ausnahme des Abs. 10 nicht
zulässig.
(10) Auf Verlangen des Fahrgastes ist das Schild
mit der Aufschrift "TAXI" (§
19) bei Fahrten zu einem außerhalb der
Standortgemeinde gelegenen Fahrziel an der Grenze
der Standortgemeinde Wien abzunehmen. Ferner
muß dieses Schild auf Verlangen des Fahrgastes
auch bei Fahrten innerhalb der Standortgemeinde
abgenommen werden, wenn es sich um Beförderungen
aus besonderen Anlässen (zB Hochzeiten,
Firmungen, Begräbnisse u. dgl. bzw. im
öffentlichen Auftrag) handelt. Die Bestimmungen
des § 23 Abs. 2 gelten sinngemäß.
5. Standplätze
§ 30. (1) Mit Taxikraftfahrzeugen
darf nur auf Taxistandplätze (§ 96
Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.
Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 522/1993) aufgefahren werden, sofern
besondere straßenpolizeiliche Anordnungen
nicht anderes verfügen.
(2) Anläßlich der Abhaltung von Großveranstaltungen
ist das Auffahren mit Taxikraftfahrzeugen und
das Aufstellen dieser Kraftfahrzeuge unbeschadet
der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1993 auch außerhalb
von Taxistandplätzen gestattet.
§ 31. (1) Das Parken oder
Aufstellen von Taxikraftfahrzeugen auf öffentlichen
Verkehrsflächen außerhalb der Taxistandplätze
ist unbeschadet der straßenpolizeilichen
Vorschriften und des § 30 Abs. 2 gestattet,
wenn
a) der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet
ist, oder
b) die Taxikraftfahrzeuge „außer
Dienst“ sind, oder
c) die Taxikraftfahrzeuge als
bestellt gekennzeichnet sind.
(2) Außer Dienst befindliche, besetzte
oder bestellte Taxikraftfahrzeuge dürfen
auf Taxistandplätzen nicht abgestellt werden.
(3) Taxikraftfahrzeuge befinden sich „außer
Dienst“, wenn eine gut lesbare Aufschrift
in der Größe von mindestens 200 mm
mal 150 mm vorne am Taxikraftfahrzeug oder innen
deutlich und gut sichtbar angebracht wird und
sich in dem abgestellten Taxikraftfahrzeug keine
Person befindet oder wenn das Schild mit der
Aufschrift „Taxi“ abgenommen oder
abgedeckt ist und zusätzlich bei abgedecktem
Taxischild eine Tafel in der Größe
von mindestens 200 mm mal 150 mm mit der gut
lesbaren Aufschrift „außer Dienst“
außen am Taxikraftfahrzeug oder innen
deutlich und gut sichtbar angebracht wird.
§ 32. (1) Das Umherfahren,
um Fahrgäste zu gewinnen, ist nicht gestattet.
Das Anwerben von Fahrgästen an Straßenbahn-
und Omnibushaltestellen ist nicht gestattet,
sofern nicht durch gesetzliche Bestimmungen
der Einsatz von Taxikraftfahrzeugen anstelle
von Eisenbahnen oder Kraftfahrlinienfahrzeugen
zulässig ist.
(2) Der Taxilenker ist berechtigt, Fahrgäste
aufzunehmen, die ihn bei der Fahrt zu einem
Taxistandplatz anhalten.
(3) Fahrten dürfen durch Ankündigung
von Abfahrszeiten, Fahrtzielen u.dgl. nur dann
angeboten werden, wenn das Taxikraftfahrzeug
gleichzeitig bereitgehalten wird. Die Aufstellung
von Fahrpreistafeln ist jedoch zulässig.
Ankündigungen, die im Widerspruch mit den
Bestimmungen über die Beförderungsplficht
(§ 24) und die Fahrbereitschaft (§
35) stehen, sind unzulässig.
§ 33. (1) Die Standplätze
dürfen nur mit gemäß den §§
19 bis 21 gekennzeichneten Taxikraftfahrzeugen
bezogen werden; sie dürfen nach dem Grundsatz
der freien Standplatzwahl bezogen werden, sofern
durch Verordnung gemäß § 10
Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl.
Nr. 85/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 129/1993 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Auf den Taxistandplätzen sind freie
Taxikraftfahrzeuge nach der Zeit der Ankunft
den vorhandenen Kraftfahrzeugen anzureihen und
so platzsparend aufzustellen, daß ohne
Behinderung und ohne Gefährdung aus der
Reihe herausgefahren werden kann.
(3) Auf den Taxistandplätzen darf bei Dunkelheit
oder schlechter Sicht die Beleuchtung des Taxischildes
nicht abgeschaltet werden. Die Beleuchtung ist
bei besetztem Wagen abzuschalten.
§ 34. (1) Fährt ein
Taxikraftfahrzeug vom Taxistandplatz weg, haben
die übrigen Kraftfahrzeuge anzuschließen.
An nicht anschließende Taxikraftfahrzeuge
kann vorbeigefahren werden.
(2) Das Standplatztelefon ist bei Ertönen
des Signals vom Lenker des ersten Taxikraftfahrzeuges,
wenn dieser verhindert ist oder zum Bedienen
des Apparates nicht berechtigt ist, vom Lenker
des nächsten berechtigten Taxikraftfahrzeuges
zu bedienen.
(3) Die Weitergabe einer am Taxistandplatz entgegengenommenen
telefonischen Bestellung an eine Funkzentrale
oder an einen Gewerbetreibenden zur Ausübung
des Mietwagen-Gewerbes ist untersagt.
(4) Auf Standplätzen, die nicht mehr als
100 m in Fahrtrichtung voneinander entfernt
liegen, ist wie auf einem einzelen Standplatz
im Sinne des Abs. 1 aufzufahren. Regelungen
nach der Straßenverkehrsordnung 1960,
BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 522/1993 werden durch diese Bestimmung
nicht berührt.
§ 35. (1) Die Taxilenker
der auf Taxistandplätzen aufgestellten
Taxikraftfahrzeuge haben diese stets fahrbereit
zu halten und bei ihnen anwesend oder in leicht
erreichbarer Nähe zu sein.
(2) Der Fahrgast kann ein beliebiges Taxikraftfahrzeug
aus der Reihe wählen.
III. Besondere Bestimmungen für
das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe
§ 36. (1) Für das mit
Personenkraftwagen (§ 3 Abs. 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes
1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 135/1999) betriebene Mietwagen-Gewerbe
gelten die Vorschriften der §§ 13
bis 17, 22, 26, 27 und 28 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Die Kennzeichnung als Mietwagenkraftfahrzeug
darf nur in einer nicht mit der Kennzeichnung
als Taxikraftfahrzeug verwechselbaren Weise
erfolgen. Insbesondere ist die Verwendung von
Dachschildern und Leuchten, Freizeichen und
Messinstrumenten zur Preisbestimmung nicht gestattet.
(3) Die Aufnahme der Fahrgäste darf nur
am Standort (in der Betriebsstätte) des
Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen,
der auf Grund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte
des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung
für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist.
Dies gilt auch für Kraftfahrzeuge, die
mit Funk oder Autotelefon ausgestattet sind.
Mit Mietwagen ist nach Beendigung des Auftrages
wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbetreibenden
zurückzukehren. Bei Leerfahrten dürfen
Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es
sei denn, es handelt sich um eine in der Betriebsstätte
oder in der Wohnung des Gewerbetreibenden eingelangte
Bestellung auf Abholung von Fahrgästen.
IV. Besondere Bestimmungen für
das Gästewagen-Gewerbe
§ 37. (1) An Kraftfahrzeugen,
die im Gästewagen-Gewerbe eingesetzt werden,
muss hinten am Fahrzeug eine blaue quadratische
Tafel, Klebefolie oder Aufschrift von 150 mm
Seitenlänge mit einer 10 mm breiten schwarzen
Umrandung angebracht sein, die in der Mitte
mit einer Höhe von 75 mm in schwarzer Schrift
den Buchstaben „G“ zu zeigen hat.
(2) Das Anbringen von Tafeln, Zeichen oder bildlichen
Darstellungen an Kraftfahrzeugen, die mit der
Kennzeichnung nach Abs. 1 leicht verwechselt
werden können, ist unzulässig.
(3) Kraftfahrzeuge, die im Gästewagen-Gewerbe
eingesetzt werden, müssen von außen
mit dem Namen und der Adresse des Gewerbeinhabers
gekennzeichnet sein. Die Aufnahme oder die Bestellung
zur Abholung der Gäste muss in den Betriebsräumlichkeiten
des Gästewagenunternehmers erfolgen.
(4) Der Lenker des Gästewagens hat den
jeweiligen Gast auf dem kürzesten Weg nach
Hause oder zu der der Bestellung entsprechenden
Aufnahmestelle des öffentlichen Verkehrs
zu bringen. Eine Aufnahme von Gästen während
der Fahrt oder von Gästen anderer Gastgewerbebetriebe
ist verboten. Nach Beendigung der Fahrt hat
der Lenker des Gästewagenunternehmens auf
direktem Weg zur Betriebsstätte zurückzukehren.
V. Strafbestimmungen
§ 38. (1) Übertretungen
von Bestimmungen dieser Verordnung sind als
Verwaltungsübertretungen nach § 14
Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl.
Nr. 85/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 129/1993 von der Behörde zu bestrafen.
(2) Übertretungen von Bestimmungen, die
zu einem Ausschluß des Fahrgastes von
der Beförderung geführt haben, gelten
nicht als Übertretung im Sinne des Abs.
1.
VI. Aufhebungs-, Übergangs-
und Schlußbestimmungen
§ 39. Taxischilder, welche
bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
auf Taxikraftfahrzeugen in Verwendung stehen
und nicht den Bestimmungen des § 19 entsprechen,
dürfen bis zum 30. Juni 1994 weiterverwendet
werden.
§ 40. Mit Inkrafttreten
dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes
von Wien vom 13. Mai 1987 betreffend eine Betriebsordnung
für die mit Pferden und Kraftfahrzeugen
betriebenen Platzfuhrwerks-Gewerbe sowie das
mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe
in Wien, LGBl. für Wien Nr. 21/1987, in
der Fassung der erordnung LGBl. für Wien
Nr. 2/1992 außer Kraft.
§ 41. Diese Verordnung tritt
am 1. Jänner 1994 in Kraft.
§ 42. Diese Verordnung wurde
unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie
98/34/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
der Europäischen Kommission notifiziert
(Notifikationsnummer 1999/549/A).
[1] Bereits in Verwendung befindliche
Taxikraftfahrzeuge mit Funkeinrichtungen, die
den Voraussetzungen des § 18 nicht entsprechen,
dürfen bis 31. Dezember 2005 verwendet
werden, sofern die Betätigung des Notzeichens
in der Funkzentrale erkennbar ist; LGBl 36/2000
vom 13.7.2000.
[2] entfällt; LGBl 36/2000
vom 13.07.2000
|